Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Pik As.

(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Pik As e. V.“

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Linderung der Not obdachloser Menschen und deren Unterstützung bei der Integration in die Gesellschaft. Hierzu fördert der Verein insbesondere die Akzeptanz der Übernachtungsstätte Pik As in der Öffentlichkeit. Dazu gehören unter anderem:

  • die Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Verbesserung der sozialen und gesundheitlichen Situation der untergebrachten Menschen
  • die Information der Öffentlichkeit über Aufgaben und Ziele der Übernachtungsstätte Pik As
  • die Werbung von freiwilligen Helfern, die die Arbeit der sozialen Dienste unterstützen

Der Verein kooperiert mit allen relevanten öffentlichen und privaten Einzelpersonen und Institutionen, um seinen Zweck zu erfüllen.

(2) Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes.

§ 4 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) Erträge aus Sammlungen

d) Öffentliche Fördermittel

e) Zuweisungen durch Gerichte

f) Sonstige Einnahmen

(2) Um den Verein liquide zu halten, kann der Vorstand des Vereins Rücklagen bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs bilden.

(3) Zum Zwecke besonderer Notwendigkeiten (Anschaffungen, Projekte) ist der Vorstand des Vereins berechtigt, Sonderrücklagen zu bilden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig.

(3) Die Mitgliedschaft muss jeweils schriftlich beantragt werden. Der Vorstand des Vereins entscheidet über den Antrag.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt zum Jahresabschluss. Der Austritt muss schriftlich bekundet werden

b) Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder anderer schwerwiegender Verstöße gegen die in der Satzung beschriebenen Ziele des Vereins. Den Ausschluss aus dem Verein beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Auszuschließende hat vorher ein Recht auf Anhörung.

c) Tod des Mitglieds

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme und Beschlussfassung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

c) Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung und der Entlastung des Vorstandes

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

(3) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch einen einfachen Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die 2/3 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(7) Zur Veränderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von jedem Vorstandsmitglied und dem jeweils im Vorabwege von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es sind folgende Feststellungen festzuhalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

(9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem bzw. der ersten und zweiten Vorsitzenden. Durch eine 2/3 Mehrheit auf der Mitglieder-versammlung kann zusätzlich ein dritter Vorsitzender bzw. eine dritte Vorsitzende in den Vorstand gewählt werden. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins im Rahmen seiner Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(5) Alle Rechtsgeschäfte über 2500,00 € bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 9a Vereinsordnungen, Datenschutz

(1) Der Verein kann sich zur Regelung der internen Vereinsabläufe Vereinsordnungen geben.

(2) Insbesondere kann sich der Verein eine Datenschutzrichtlinie geben, welche Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten enthält. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Datenschutzrichtlinie des Vereins.

(3) Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Antrag zur Auflösung allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung vorgelegen hat.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu jeweils 50 Prozent an die Krankenstube für Obdachlose des Caritasverbandes für Hamburg e.V. (Seewartenstraße 10, 20459 Hamburg) und an das CaFée mit Herz e.V. (Seewartenstraße 10, 20459 Hamburg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Hamburg, den 26.06.2019